Die Pflegegrade
Für die Einordnung in die Pflegegrade werden die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des pflegebedürftigen Menschen in verschiedenen Bereichen bewertet. Die Begutachtung wird durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen (MDK) durchgeführt. Dabei wird geprüft, wie selbständig die pflegebedürftige Person den Alltag bewältigen kann. Bei der Begutachtung werden für die verschiedenen Bereiche Punkte vergeben. Insgesamt können 100 Punkte erreicht werden. Die erreichte Punktzahl bestimmt den Grad der Pflegebedürftigkeit.
Es gibt folgende Pflegegrade
Pflegegrad 1
Bei einer ermittelten Punktzahl von mindestens 12,5 Punkten spricht man vom Pflegegrad 1. Es liegt eine „geringe Beeinträchtigung“ vor.
Pflegegrad 2
Bei einer ermittelten Punktzahl von mindestens 27 Punkten spricht man vom Pflegegrad 2. Es liegt eine „erhebliche Beeinträchtigung“ vor. (Der Pflegegrad 2 ist etwa mit der alten Pflegestufe I vergleichbar.) Es stehen Ihnen Pflegesachleistungen/Kombileistungen in Höhe von 689,00 €/Monat zu.
Pflegegrad 3
Bei einer ermittelten Punktzahl von mindestens 47,5 Punkten spricht man vom Pflegegrad 3. Es liegt eine „schwere Beeinträchtigung“ vor. (Der Pflegegrad 3 ist etwa mit der alten Pflegestufe II vergleichbar.) Es stehen Ihnen Pflegesachleistungen/Kombileistungen in Höhe von 1298,00 €/Monat zu.
Pflegegrad 4
Bei einer ermittelten Punktzahl von mindestens 70 Punkten spricht man vom Pflegegrad 4. Es liegt eine „schwerste Beeinträchtigung“ vor. (Der Pflegegrad 4 ist etwa mit der alten Pflegestufe III vergleichbar.) Es stehen Ihnen Pflegesachleistungen/Kombileistungen in Höhe von 1612,00 €/Monat zu.
Pflegegrad 5
Bei einer ermittelten Punktzahl von mindestens 90 Punkten spricht man vom Pflegegrad 5. Es liegt eine „schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ vor. (Der Pflegegrad 5 ist etwa mit der alten Pflegestufe III + Härtefall-Anspruch vergleichbar.) Es stehen Ihnen Pflegesachleistungen/Kombileistungen in Höhe von 1995,00 €/Monat zu.