Grundpflege

Die Grundpflege wird als körperbezogene, nichtmedizinische Versorgung definiert. Durch Krankheit, Unfall oder altersbedingt kann jeder Mensch pflegebedürftig werden. Die Pflegebedürftigkeit kann für kurze Zeit, aber auch für einen langen Zeitraum eintreten.

Pflegebedürftige Menschen sind oftmals nicht mehr in der Lage, sich selbständig um Körperpflege, Ernährung und Mobilität zu kümmern und können Hilfe für die alltäglichen Verrichtungen durch Familienangehörige oder geschultes Pflegepersonal in Anspruch nehmen. Das Ziel der Grundpflege ist es, dem Pflegebedürftigen weiterhin das Leben zuhause zu ermöglichen.

Grundpflege nach SGB XI als Leistung der Pflegeversicherung

Um die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung zu gewährleisten, muss vorab ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Erst nach Genehmigung des Pflegegrades können die Leistungen der Grundpflege nach SGB XI von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad I bis zum Pflegegrad V haben einen Anspruch auf Grundpflege.

Grundpflege nach SGB V als Leistung der Krankenkasse

Die Grundpflege nach SGB V gehört neben der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu dem Dreier-Paket der „Häuslichen Krankenpflege“. Diese Leistungen nach SGB V werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und setzen eine ärztliche Verordnung voraus.

Was umfasst die Grundpflege?

Folgende Pflegeleistungen umfasst unsere Grundpflege:

  • Körperpflege
    z.B. Zähneputzen, Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Hautpflege, Darm- und Blasenentleerung, z.B. Toilettengang, Inkontinenz- versorgung
  • Ernährung
    z.B. Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme, mundgerechte Zubereitung
  • Mobilität
    z.B. Aufstehen, Zubettgehen, Ankleiden, Treppensteigen